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Vorteile für Auftraggeber

Vorteile der Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Arbeitgeber, die zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Auf den Rechnungen wird der anzurechnende Betrag auf die Ausgleichsabgabe deutlich ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Die Ausgleichsabgabe ist bis zum 31.03. für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu entrichten.

Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z. B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen. Unternehmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen* wie folgt: je unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich die Ausgleichsabgabe zu entrichten:

0 bis unter 2 % = 260.- €

2 bis unter 3% = 180.- €

3 bis unter 5% = 105.- €

Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen gibt es eine Sonderregelung. Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen bezahlen 105.- € je unbesetztem Pflichtplatz. Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Sie bezahlen 105.- € wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 180.- € wenn sie keinen Schwerbehinderten beschäftigen.

 

Ein Rechenbeispiel

Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur 6 Pflichtplätze, also 1% aller Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich 260.- € zu entrichten. Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.

24 x 260.- € = 6240.- € / monatlich zu entrichten.

Ausgleichsabgabe pro Jahr 74.880,- €

Sie können 50 % der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.

Auftragsvolumen 100.000,- € (reine Arbeitsleistung)

anrechenbare Ausgleichsabgabe 50.000,- €

Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 74.880,- €

sondern nur noch 24.880,- €

Haben Sie schon einmal daran gedacht Aufträge an die Westfälische Werkstätten GmbH zu vergeben ?

Ihr Ansprechpartner für diesen Bereich ist Herr Bernd Buntebart. Er berät Sie gern.